Unsere AGB´s

Nachfolgende Bedingungen gelten, soweit keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.


A. Allgemeine Bestimmungen:
1. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Einkaufs- und Verkaufsangebote sowie Vertragsabschlüsse der Firma Fox Steel GmbH., im weiteren Auftragnehmer genannt.
2. Die vorliegenden AGB regeln, insoweit im Einzelfall nicht schriftlich anderes vereinbart ist, das Vertragsverhältnis und derogieren bislang in Geltung gestandene abweichende Vertragsbedingungen und haben für die gesamte zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsteilen Geltung. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, kauft, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Allenfalls widersprechenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hierdurch widersprochen, sodass diese nicht Vertragsinhalt werden.


B. Vertragsabschluss:
1. Angebote des Auftragnehmers, wie immer sie erfolgen, sind freibleibend und widerruflich. Bestellungen jeder Art werden nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers angenommen.
2. Für den Vertragsabschluss wird Schriftform vereinbart, sodass dieser erst als geschlossen gilt, wenn die Bestellung des Vertragspartners durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt oder von ihm tatsächlich erfüllt wird. Mündlich getroffene Nebenabreden haben erst dann Gültigkeit, wenn deren Wirksamkeit in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bestätigt wird.
3. Allfällige Kostenvoranschläge gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart war, als unverbindlich. Kostenvoranschläge und die Erarbeitung von Plänen etc. werden dem Auftraggeber verrechnet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind auch angemessen zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer kommt.


C. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise und verstehen sich als Nettopreise, zu welchen die gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, hinzukommen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Preise zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung von der im Zeitpunkt der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche die Lieferungen des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar betroffen und verteuert werden. Alle Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung je nach Lieferung ab Werk bzw. Lager.
3. Als Zahlungsziel wird, soweit im Rahmen einer Faktura nicht jeweils andere Zahlungsziele zugestanden werden, sofortige bare sowie abzugsfreie Zahlung als vereinbart.
4. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, Wechsel und Schecks lediglich zahlungshalber, daher vorbehaltlich des tatsächlichen Zahlungseinganges anzunehmen. Wechsel müssen ordnungsgemäß vergebührt sein. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt an welchem der Betrag auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Zinsen samt Mehrwertsteuer und Spesen, die durch Kreditbeanspruchung bei Geldinstituten und durch Mahnungen entstehen, berechnet. Stempelmarken, Diskont- und Einzugsspesen sowie sonstige Barauslagen, welche mit der Wechselannahme in Zusammenhang stehen, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.
5. Für den Fall der Zahlungszielüberschreitung werden gesetzliche Verzugszinsen
gemäß § 1333 ABGB in der Höhe von 9,08 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart. Für den Fall, dass sich eine Mahnung des jeweils aushaftenden Betrages als erforderlich erweist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnspesen von € 30,-- pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
6. Für den Fall begründeter Bedenken um die Kreditwürdigkeit des Käufers ist der
Auftragnehmer berechtigt, die aushaftenden Forderungen trotz eines allenfalls vereinbarten anderslautenden Zahlungszieles mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und noch ausständige Lieferungen bis zur Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten. Das Recht auf Rücknahme, der unter Eigentümervorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer auch verpflichtet, über Verlangen des Auftragnehmers, dem Auftragnehmer für sämtliche offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen Sicherstellung samt Zinsen und Spesen zu leisten.
7. Wird Ratenzahlung vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der
gesamte noch offene Kaufpreis fällig. Zahlungseingänge werden im Einvernehmen
beider Vertagsteile vorerst auf Kosten, sodann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet. Der Auftragnehmer ist unabhängig von einer anderslautenden Widmungserklärung des Käufers berechtigt, einlangende Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld anzurechnen.


D. Eigentumsvorbehalt:
1. Vom Auftragnehmer gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der wechselseitigen Geschäftsbeziehung resultierenden Rechnungen samt Verzugszinsen sowie Mahnspesen im Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Be- oder Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers erfolgt, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 415 ABGB, für den Auftragsnehmer, ohne diesen jedoch zu verpflichten.
2. Für die Dauer des aufrechten Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist es dem
Käufer nicht gestattet, über die Ware rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen, die das vorbehaltene Eigentum des Auftragnehmers vereiteln könnte, insbesondere darf die Ware weder veräußert, verpfändet, zur Sicherstellung übereignet, vermietet oder sonst dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Material, welches im Eigentum des Käufers steht, wird vereinbart, dass hier durch das Eigentum der Vorbehaltsverkäuferin nicht erlischt, sondern Miteigentum nach dem Verhältnis der Beiträge an der hier durch neu entstandene Sache entsteht.
3. Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen
Dritte werden vom Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der dem
Auftragnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen samt Zinsen und Kosten an den
Auftragnehmer abgetreten. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20% so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. Der Käufer ist verpflichtet, den Auftragnehmer von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu verständigen.
4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, sämtliche von ihm gelieferten und
noch vorrätigen Waren jederzeit, auch bei einem Insolvenzverfahren, zurückzufordern. Der Verkauf vorrätiger Waren bei einem Insolvenzverfahren ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.


E. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht:
1. Erfüllungsort für die aus der jeweiligen Vertragsbeziehung resultierenden Leistungspflichten ist mangels anderer Vereinbarung für die Firma Fox Steel GmbH. Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in Österreich/Steiermark/Leoben vereinbart. Auf die wechselseitige Geschäftsbeziehung hat österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung zu kommen.


F. Lieferung:
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Teillieferungen sind möglich und können vom Auftraggeber nicht zurückgewiesen werden. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen vorzubringen.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer schriftlichen Zusage freibleibend. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten.
3. Lieferverzug bis zu einem Verzugszeitraum von 4 Wochen berechtigt den Käufer
weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich Lieferfristen oder „Liefertermin fest“ vereinbart wurde. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die bei dem Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Verweigert der
Käufer die Übernahme der Ware, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf
Namen, Gefahr sowie Kosten des Käufers einzulagern und zu versichern und über
die Ware nach vorangegangener schriftlicher befristeter Aufforderung an den Käufer, im Falle der Ergebnislosigkeit nach freiem Ermessen, unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung des Kaufpreises, zu verfügen.
5. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKWs vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
6. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
7. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind die entsprechenden Unterlagen, in allen Teilen geordnet, rechtzeitig zuzustellen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
9. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern der Lieferstellen des Auftragnehmers festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Bei Lieferung, gleichviel mit welchen Beförderungsmitteln, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


G. Gefahrenübergang:
1. Mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch
spätestens mit dem Verlassen des Lagers bzw. Werkes geht die Gefahr des Unterganges des Kaufgegenstandes auf den Auftraggeber über, dies selbst dann, wenn der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß den Kaufgegenstand an einen vereinbarten Bestimmungsort zu liefern hat.


H. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung:
1. Gewährleistungsansprüche sind präkludiert, falls der Käufer erkennbare Mängel
nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer gerügt hat. Gewährleistungsansprüche stehen ferner dann nicht zu, wenn der Käufer am Kaufgegenstand Veränderungen durchführt.
2. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz von Mangelschäden sowie Mangelfolgeschäden nur dann verpflichtet, wenn dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen vorgeworfen werden kann. Das Recht, Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit zu fordern, wird somit ausgeschlossen.
3. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur
die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die
Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
4. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.
5. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
6. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
7. Soweit das Produkthaftungsgesetz (PHG), BGBL 99/1988 es ermöglicht, wird die
Haftung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.


I. Schlussbestimmungen:
1. Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Punkte unberührt und sind durch die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, hilfsweise durch die Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung zu ergänzen.
2. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
3. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert werden können.
4. Bei Zahlungsverzug oder bei Eintreten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden sämtliche gewährten Nachlässe, Rabatte und Boni im Vergleich zu den Listenpreisen hinfällig und rückverrechnet.


J. Toleranzen:
1. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen,
Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten.
2. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders
weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.